
Neben dem Freistaat Bayern ist Sachsen das einzige deutsche Bundesland, in dem es noch keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Bildungsfreistellung gibt. Das wird sich aber ab dem 1. Januar 2027 nun endlich ändern. Denn der Sächsische Landtag hat am 4. Februar 2026 die Einführung der sogenannten Qualifizierungszeit beschlossen. Das bedeutet: 3 Tage bezahlte Bildungsfreistellung für berufliche Weiterbildung, Qualifizierung für das Ehrenamt und politische Bildung.
Der Beschluss setzt den Koalitionsvertrag von CDU und SPD um und ist das Ergebnis eines breiten gesellschaftlichen Engagements. Ausgangspunkt war der Volksantrag „5 Tage Bildungszeit für Sachsen“, den ein Bündnis unter Federführung des DGB auf den Weg gebracht hat. Über 55.600 Unterstützerinnen und Unterstützer haben den Volksantrag unterzeichnet und damit deutlich gemacht: Qualifizierung, Weiterbildung und ehrenamtliches Engagement brauchen Zeit – und diese Zeit darf nicht auf Kosten von Urlaub oder Familie gehen.
Die Qualifizierungszeit schafft neue Möglichkeiten für berufliche Weiterbildung, für Qualifizierung im Ehrenamt und für politische Bildung. Ob Rettungslehrgang bei der Bergwacht, Trainerlizenz im Sport, Fortbildung bei der Feuerwehr oder betriebliche Weiterbildung – all das ist kein Urlaub, sondern ein Dienst an der Gesellschaft und ein Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt.
Gerade in Zeiten des Wandels und des Fachkräftemangels ist kontinuierliche Qualifizierung unverzichtbar. Mit der Qualifizierungszeit stärkt Sachsen die Kompetenzen der Beschäftigten, unterstützt das Ehrenamt und investiert in eine zukunftsfähige Arbeitswelt.
Was ist die Qualifizierungszeit?
Die Qualifizierungszeit ist ein gesetzlicher Anspruch auf drei Tage bezahlte Freistellung pro Jahr für Weiterbildung und Qualifizierung. Sie gilt ab dem 1. Januar 2027 für Beschäftigte in Sachsen.
Wer hat Anspruch auf Bildungszeit?
- Arbeitnehmer:innen
- Auszubildende und dual Studierende
- arbeitnehmerähnliche Personen (z. B. Heimarbeitende)
- Beamt:innen, Richter:innen, Staatsanwält:innen
- Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Wofür kann die Qualifizierungszeit genutzt werden?
Die Qualifizierungszeit kann genutzt werden für:
– Berufliche Weiterbildung
– Qualifizierung für ehrenamtliches Engagement, z. B. bei Feuerwehr, Sport, Rettungsdiensten, Jugend- oder Sozialarbeit
– Politische Bildung
Wie kann ich Qualifizierungszeit nehmen?
- Du meldest den Wunsch auf Freistellung rechtzeitig schriftlich an – möglichst 12 Wochen vor Beginn.
- Du reichst Nachweise über Inhalt und Anerkennung des Kurses ein.
- Nach Kursende legst du eine Teilnahmebestätigung vor.
- Du darfst während der Bildungsfreistellung nicht einer entgegengesetzten Erwerbstätigkeit nachgehen.
Falls dein Arbeitgeber die Freistellung aus betriebsbedingten Gründen ablehnt, muss er das schriftlich mit Gründen tun.
Welche formalen Anforderungen müssen die Bildungsangebote erfüllen?
Damit ein Kurs als Qualifizierungszeit anerkannt wird, muss er:
- mindestens einen ganzen Tag dauern
- in der Regel ca. 6 Unterrichtsstunden pro Tag umfassen
- in Präsenz, online oder hybrid stattfinden
- einen klaren Lernplan und Bildungszweck haben
- mit einer Teilnahmebestätigung abgeschlossen werden
Nicht anerkannt werden:
- Freizeit- oder Erholungsveranstaltungen
- rein private Coachings ohne Bildungsbezug
- Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Zweck
Gibt es besondere Reglungen für Schulen und Hochschulen?
Ja. Beschäftigte an Schulen und Hochschulen sollen ihren Anspruch auf Qualifizierungszeit in der Regel während der unterrichts- bzw. vorlesungsfreien Zeit geltend machen.
Müssen Arbeitgeber das Gehalt während der Qualifizierungszeit weiterzahlen?
Ja. Die Qualifizierungszeit ist bezahlt. Das Arbeitsentgelt wird während der Qualifizierungszeit weitergezahlt.
Welche Pflichten haben Arbeitgeber:innen?
Arbeitgeber müssen:
- Beschäftigte freistellen, wenn Anspruch besteht
- Lohn weiterzahlen (Bildungsfreistellungsentgelt)
- Ablehnungen nur aus dringenden betrieblichen Gründen und schriftlich begründet aussprechen
- Bei Wechsel des Arbeitgebers Bescheinigungen über bereits gewährte Bildungsfreistellungen ausstellen
Werden kleine Unternehmen entlastet?
Ja. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten erhalten vom Freistaat Sachsen eine anteilige Erstattung des während der Qualifizierungszeit gezahlten Arbeitsentgelts.
